Zusammenfassung: Der UFS prüft das Erfordernis der Neutralisierung der Kammerumlage, der Beiträge an die Wohlfahrtseinrichtung und der Investitionsbegünstigungen bei Berechnung der steuerlichen Jahresergebnisse im Rahmen der Liebhabereiprüfung.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 LVO; § 2 Abs 1 LVO; § 3 Abs 1 LVO

