Zusammenfassung: Wiederholte Fahrten in ein abgrenzbares Gebiet oder in dieselben Fahrten rechtfertigen keine Abzugsfähigkeit des Verpflegungsmehraufwands.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 9 EStG
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Zusammenfassung: Wiederholte Fahrten in ein abgrenzbares Gebiet oder in dieselben Fahrten rechtfertigen keine Abzugsfähigkeit des Verpflegungsmehraufwands.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 9 EStG
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