Zusammenfassung: Steht ein Optionsrecht ausschließlich dem Mieter oder Leasingnehmer zu, unterliegt das Entgelt, das für den Verzicht auf die Geltendmachung des Optionsrechts geleistet wird, der Steuerpflicht iSd § 29 Z 3 EStG .
Rechtsgrundlagen: § 29 Z 3 EStG

