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Steuerpflicht eines Entgelts im Zusammenhang mit dem Verzicht auf ein Optionsrecht, für dessen Geltendmachung allein der Mieter bzw dessen Nachfolger als Bestandnehmer befugt ist

SteuerrechtUFS aktuell 2004, 127 - 128 Heft 3 v. 1.3.2004

Zusammenfassung: Steht ein Optionsrecht ausschließlich dem Mieter oder Leasingnehmer zu, unterliegt das Entgelt, das für den Verzicht auf die Geltendmachung des Optionsrechts geleistet wird, der Steuerpflicht iSd § 29 Z 3 EStG .

Rechtsgrundlagen: § 29 Z 3 EStG

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