Zusammenfassung: Der Autor setzt sich mit der Geschäftsverteilung und der Geschäftsordnung des UFS und deren Einstufung als Rechtsverordnungen auseinander. In diesem Zusammenhang konkretisiert er auch das Entscheidungsermessen des Vorsitzenden im Rahmen der Referentenbestellung und nimmt zu den Vorteilen einer Spezialisierung der Geschäftsverteilung Stellung.
Rechtsgrundlagen: § 11 UFSG; § 12 UFSG; § 270 Abs 3 BAO

