Zusammenfassung: Eine als Geschäftsführerhonorar deklarierte Geldleistung kann nicht nachträglich als Vorschussleistung oder als Darlehensgewährung qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 19 EStG
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Zusammenfassung: Eine als Geschäftsführerhonorar deklarierte Geldleistung kann nicht nachträglich als Vorschussleistung oder als Darlehensgewährung qualifiziert werden.
Rechtsgrundlagen: § 19 EStG
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