Zusammenfassung: Ein Lehrer kann die Ausgaben für die Absolvierung eines Mediationskurses nicht als Werbungskosten in Abzug bringen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 10 EStG; § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG
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Zusammenfassung: Ein Lehrer kann die Ausgaben für die Absolvierung eines Mediationskurses nicht als Werbungskosten in Abzug bringen.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 10 EStG; § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG
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