Zusammenfassung: Die Ausgaben für den Erwerb optischer Brillen und von Hörgeräten können nicht als Werbungskosten, wohl aber als außergewöhnliche Belastung in Abzug gebracht werden.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 EStG; § 16 Abs 1 Z 7 EStG; § 20 Abs 1 Z 1 EStG

