Zusammenfassung: Zeitliche Verzögerungen bei der internen Postverteilung sind dem Gefahrenbereich des Berufungswerbers zuzurechnen.
Rechtsgrundlagen: § 273 Abs 1 lit b BAO; § 245 Abs 1 BAO; § 108 BAO; § 22 Abs 1 ZustG
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Zusammenfassung: Zeitliche Verzögerungen bei der internen Postverteilung sind dem Gefahrenbereich des Berufungswerbers zuzurechnen.
Rechtsgrundlagen: § 273 Abs 1 lit b BAO; § 245 Abs 1 BAO; § 108 BAO; § 22 Abs 1 ZustG
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