Zusammenfassung: Sofern die Organtochter anstelle der Organträgerin Holdingsfunktionsaufgaben wahrnimmt, liegt keine wirtschaftliche Eingliederung und somit auch keine Organschaft vor.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 KStG 1988
Zusammenfassung: Sofern die Organtochter anstelle der Organträgerin Holdingsfunktionsaufgaben wahrnimmt, liegt keine wirtschaftliche Eingliederung und somit auch keine Organschaft vor.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 1 KStG 1988
