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Mindestkörperschaftsteuer - Kein Widerspruch zu DBA-Recht

SteuerrechtUFS aktuell 2004, 443 Heft 11 v. 1.11.2004

Zusammenfassung: Eine GmbH ist auch nach der Verlegung der Geschäftsleitung nach Italien, aber Beibehaltung des inländischen Sitzes zur Entrichtung der Mindestkörperschaftstuer verpflichtet.

Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 4 Z 1 KStG 1988 idF BGBl 2002/155; Art 7 Abs 1 DBA-Italien

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