Zusammenfassung: Eine GmbH ist auch nach der Verlegung der Geschäftsleitung nach Italien, aber Beibehaltung des inländischen Sitzes zur Entrichtung der Mindestkörperschaftstuer verpflichtet.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 4 Z 1 KStG 1988 idF BGBl 2002/155; Art 7 Abs 1 DBA-Italien

