Im Erkenntnis des BFG vom 8. 3. 2022, RV/7102553/2021, ging es einerseits um die Frage der Bindungswirkung iVm einem Auskunftsbescheid, obwohl ein bereits verwirklichter Sachverhalt vorlag. Andererseits lagen nach Ansicht der Finanzverwaltung auch wesentliche Änderungen zum beantragten Sachverhalt vor, welche die Bindungswirkung des Auskunftsbescheides in Frage stellen würden.

