Der von der OECD zum Dogma erhobene „authorized OECD approach“ (AOA) hatte zur Folge, dass die für die Ergebnisabgrenzung zwischen rechtlich selbständigen Gesellschaften relevanten Verrechnungspreisgrundsätze auch auf Betriebsstättensachverhalte angewandt werden sollten. Es überrascht deshalb nicht, dass sich die im Entwurf vorliegende Neufassung der österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien 2020 auch ausführlich der Ergebnisabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte widmet. Stefan Bendlinger setzt sich in diesem Beitrag mit den Aussagen des BMF zur Betriebsstätten-Ergebnisabgrenzung auseinander.

