Der BFH hat mit Urteil vom 27. 2. 2019, I R 73/16, seine Rechtsprechung zur Sperrwirkung des Art 9 OECD-MA gegenüber § 1 dAStG in Teilen aufgegeben. Der BFH zählt den Verzicht auf eine Darlehensbesicherung bei konzerninternen grenzüberschreitenden Darlehen zu den nicht fremdüblichen „Bedingungen“ iSd § 1 dAStG. Die außerbilanzielle Korrektur der Abschreibung einer Darlehensforderung durch § 1 dAStG wird auch nicht durch Art 9 OECD-MA gesperrt, da die fehlende Besicherung auch dort zu den „Bedingungen“ zählt, sodass eine Korrektur der Abschreibung auch DBA-rechtlich nicht ausgeschlossen ist. Ausdrücklich nicht betroffen von der Rechtsprechungsänderung sind die Grundsätze des BFH-Urteils zu den Sonderbedingungen bei verdeckten Gewinnausschüttungen an beherrschende Gesellschafter. Das gilt nach der hier vertretenen Auffassung auch für weitere, materielle Sonderbedingungen des § 1 dAStG.

