Die Hauptwohnsitzbefreiung ist für das Gebäude und den Grund und Boden bis 1.000 m2 bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 30 Abs 2 EStG zwingend anzuwenden (kein Wahlrecht).
Nach dem Wortlaut des § 30 Abs 2 EStG umfasst die Hauptwohnsitzbefreiung zwar nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte.

