Über den Kollektivvertrag hinausgehende Taggelder, die im Betrieb mit der Gewerkschaft vereinbart wurden, sind steuerpflichtig, da die Steuerfreiheit nach § 3 Abs 1 Z 16b EStG das Vorliegen einer zwischen dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat abgeschlossenen schriftlichen Betriebsvereinbarung verlangt und im gegenständlichen Fall ein wirksamer Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung mangels Vorliegens eines Betriebsrates

