Die Anteilsauskehr im Zuge einer Down-Stream-Verschmelzung ist zivilrechtlich als ein Vorgang der Einzelrechtsnachfolge zu qualifizieren, weil die Anteilsinhaber nicht durch einen Akt in die Rechtsposition und Rechtsverhältnisse des Rechtsvorgängers eintreten.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

