Hatten die Arbeitnehmer einer ausländischen Auftragnehmerin zu den vereinbarten, an die Öffnungszeiten des Werks der Auftraggeberin gekoppelten Betriebszeiten Zutritt zu einer Werkhalle, um dort ihre von der Auftraggeberin bestellten Tätigkeiten auszuüben, so ist von einer Betriebsstätte im lohnsteuerlichen Sinne
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

