Die pauschale Besteuerung in der Land- und Forstwirtschaft gem § 22 UStG ist nur auf unverarbeitete Urprodukte (zB rohe Bretter und Balken sowie gefrästes Rundholz) anwendbar.
Der Verkauf von be- und/oder verarbeiteten Holzprodukten durch einen pauschalierten Land- und Forstwirt stellt keine Urproduktion dar und unterliegt dem Normalsteuersatz

