Die Einräumung eines Fruchtgenussrechts durch die Eltern an ihre minderjährige Tochter wurde steuerlich nicht anerkannt, weil insb bloß ein bereits bestehender Mietvertrag übernommen wurde und die Vereinbarung weder pflegschaftsgerichtlich genehmigt noch grundbücherlich einverleibt wurde, sodass mangels Verbücherung kein dingliches Fruchtgenussrecht und damit keine rechtlich abgesicherte Position

