Es kam zu keinem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den veräußerten Geschäftsanteilen vor dem Closing, weil insb:
keine stimmrechtsbezogene Weisungsabhängigkeit der Verkäuferinnen von der Käuferin vorlag,
die in einer Zusatzvereinbarung zum Kauf- und Abtretungsvertrag vereinbarte Verpflichtung der Verkäuferinnen, ihre Stimmrechte dahingehend auszuüben, dass eine Umwandlung einer der Zielgesellschaften beschlossen wird, nicht nur im Interesse der Käuferin (steuerliches Abschreibungsvolumen beim Kauf der Kommanditanteile), sondern auch im Interesse der Verkäuferinnen war (Umwandlung als eine der aufschiebenden Bedingungen für das Closing, Interesse am reibungslosen Verkauf der Geschäftsanteile),

