Das Parteiengehör zählt zu den fundamentalen Grundsätzen des Rechtstaats. Gem § 183 Abs 4 BAO ist den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheids Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

