Der VwGH beurteilte ein zwischen einer GmbH und ihren ehemaligen Gesellschaftern bestehendes Mietverhältnis über eine Wohnung (keine Luxuswohnung) als eine bloße Gebrauchsüberlassung, die für sich keine Unternehmereigenschaft der GmbH-Vermieterin begründet und zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt, weil:
im Jahr des Beginns des Mietverhältnisses die (ehemaligen) Gesellschafter noch Anteile an der GmbH hielten,

