Wird in einem Schenkungsvertrag vom 31. 1. 2012 eine unentgeltliche Übertragung von mehreren vermieteten Liegenschaften von der Mutter an ihren Sohn unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts vereinbart und erfolgt erst im Dezember 2016 der Abschluss einer weiteren Vereinbarung zwischen der Mutter und dem Sohn über die Zahlung einer jährlichen Substanzabgeltung, so ist die spätere Vereinbarung nicht fremdüblich und können die Zahlungen der Substanzabgeltung an den Sohn nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, da die diesbezügliche Vereinbarung erst mehrere Jahre nach der Übertragung der Liegenschaft

