Wird ein zwischen den Grundstückseigentümern und einer Käufer-GmbH abgeschlossener Kaufvertrag mit einer Vereinbarung aufgehoben, wobei der Aufhebungsvereinbarung nicht zu entnehmen ist, dass die Grundstückseigentümer verpflichtet wären, die Grundstücke in weiterer Folge einem (bestimmten) Dritten oder überhaupt zu übertragen, so führt die Aufhebungsvereinbarung dazu, dass die Grundstückseigentümer wieder die uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit

