Errichtet eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Land OÖ) auf öffentlichem Grund eine öffentliche Straße und wird die Errichtung aus privaten Mitteln durch mehrere private Vertragspartner finanziert, weil sie einen Nutzen aus der Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Straße ziehen, so steht den privaten Vertragspartnern kein Vorsteuerabzug für die in Rechnung gestellten Finanzierungsbeiträge zu, weil nicht sie, sondern das Land OÖ Auftraggeber und Leistungsempfänger

