Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde die Firmenwertabschreibung nach § 9 Abs 7 KStG auf Beteiligungserwerbe vor dem 1. 3. 2014 begrenzt. Es wurde zugleich angeordnet, dass die weitere Abziehbarkeit der noch offenen Fünfzehntel nur zulässig ist, wenn sich der .
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

