Mit Verweis auf die vom VwGH zur Zurechnung der Leasinggüter entwickelte Rsp hat das BFG das wirtschaftliche Eigentum an einem Gebäude, welches von einer GmbH aufgrund eines ihr von ihren Gesellschaftern eingeräumten Baurechts errichtet und anschließend an die Gesellschafter vermietet wurde, nicht der GmbH, sondern ihren Gesellschaftern zugerechnet, weil:
die Grundstücke den Gesellschaftern gehörten,

