Die wegen der Veräußerung eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds nachzuversteuernden Verluste iSd § 9 Abs 6 Z 7 KStG erhöhen nicht den eigenen Gewinn des inländischen Gruppenmitglieds und können folglich nicht mit den offenen Vor- und Außergruppenverlusten des inländischen Gruppenmitglieds verrechnet

