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Wirtschaftliches Eigentum der Übernehmer bei einem Vorbehaltsfruchtgenuss

Steuer-RadarErtragsteuernAufsatzIryna Stetsko, Peter Pichlertaxlex-SRa 2025/79taxlex-SRa 2025, 157 Heft 5 v. 15.5.2025

Bei Abwiegen aller Gesamtumstände war das wirtschaftliche Eigentum an den unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Fruchtgenussrechts übertragenen Liegenschaften nicht der fruchtgenussberechtigten Übergeberin, sondern den Übernehmern (zivilrechtlichen Eigentümern) zuzurechnen, weil:

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