Ein Erwerbsvorgang kann nach § 17 GrEStG nur dann rückgängig gemacht werden, wenn tatsächlich die freie Verfügungsmacht an den Veräußerer rückübertragen wird, was im Wesentlichen durch die Auswahl und Suche eines neuen Käufers sowie neuerliche Vertragsverhandlungen
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

