Gem § 12 Abs 10a UStG idF BGBl I 2004/27 wurde bei gemischt genutzten Grundstücken, die zur Gänze dem Unternehmensbereich zugeordnet waren und bei denen der Vorsteuerabzug zur Gänze, also auch hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teils, in Anspruch genommen werden konnte, der Beobachtungszeitraum für die Vorsteuerberichtigung auf 20 Jahre

