Veräußert ein Steuerpflichtiger eine Liegenschaft, die er im Jahr 1988 entgeltlich erworben hat und die im Jahr 1999 durch die Gemeinde von Bauerwartungsland in Bauland umgewidmet wurde, liegt ein Umwidmungsfall des § 30 Abs 4 Z 1 EStG vor, sodass bei den Einkünften aus der Grundstücksveräußerung die Anschaffungskosten nur im Ausmaß von 40 %
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

