Aufwendungen, die durch die Erfüllung einer Auflage laut letztwilliger Verfügung anfallen (wie gegenständlich die Überweisung der erhaltenen Mietzahlungen durch Universalerbin an Legatarinnen), stehen mit dem Erwerb von Todes wegen und nicht mit der einkommensteuerrechtlich beachtlichen Sphäre im Zusammenhang und können daher nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

