Nach § 16 UStG ist eine Rechnungsberichtigung für jenen Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die zur Berichtigung Anlass gebende Änderung eingetreten ist. Eine im Veranlagungszeitraum des Eintritts der Änderung unterlassene Berichtigung kann .
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

