Gemäß der Rsp des VwGH ist prinzipiell jede Einkunftsquelle eine einzelne Beurteilungseinheit und im Hinblick auf Liebhaberei getrennt zu prüfen.
Wird ein denkmalgeschütztes Schloss mit hohem Restaurationsaufwand und Nähe zur privaten Lebensführung bewirtschaftet, ohne dass in absehbarer Zeit positive Einkünfte erzielt werden können, liegt umsatzsteuerliche Liebhaberei

