Das bloße Fehlen einzelner Angaben auf einer Rechnung (zB falsche Adresse und fehlende UID-Nummer des Leistenden) stellt lediglich einen Formmangel dar und führt grundsätzlich nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs,
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

