Die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG (Bemessung der AfA von den fiktiven Anschaffungskosten) kommt auch dann und dann insoweit zur Anwendung, wenn bloß in Bezug auf einen Teil eines Gebäudes (eine nicht parifizierte Wohnung in einem Zinshaus mit sechs Wohnungen, die unterschiedlich genutzt werden) die erstmalige Verwendung zur Erzielung von Einkünften

