Bei einem nicht parifzierten Zinshaus handelt es sich um eine bautechnische Einheit und somit um ein einheitliches Wirtschaftsgut. Daher führt die Vermietung von einzelnen Räumlichkeiten in diesem Objekt dazu, dass eine Anwendung des § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG (Ansatz fiktiver Anschaffungskosten als AfA-BMGl) auch für bisher nicht vermietete Wohnungen ausgeschlossen
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

