Die Veräußerung von fünf der neun errichteten Wohnungen stellt keinen gewerblichen Grundstückshandel dar, weil:
die Verkäufer nicht aktiv für die Veräußerung geworben haben, sondern dazu von Seiten der finanzierenden Bank angeregt wurden,
aus dem Verkaufserlös keine weiteren Grundstücke angeschafft und keine neuen Bauvorhaben verwirklicht wurden und

