Die Hauptwohnsitzbefreiungen nach § 30 Abs 2 Z 1 lit a und b EStG kommen nicht zur Anwendung, wenn der Veräußerer die Wohnung zwar vor deren Anschaffung als Mieter bewohnte, aus dieser aber nach der Anschaffung ausgezogen ist und erst mehrere Jahre später wieder einen Hauptwohnsitz in der Wohnung begründet hat, der aber bis zum Zeitpunkt der Veräußerung weniger als fünf Jahre durchgehend

