Erwirbt ein Steuerpflichtiger zwei Zinshäuser zwecks anschließender Vermietung und wird der Erwerb durch Kredite finanziert, die von seinen Familienangehörigen aufgenommen werden, sind die Kreditzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften des Steuerpflichtigen aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig, wenn:
die Kredite ausschließlich zum Ankauf der Zinshäuser aufgenommen werden,

