Die Befreiung für Leistungen von Aufsichtsratsmitgliedern ist nur anwendbar, wenn die Vergütung direkt an das Aufsichtsratsmitglied gezahlt wird (da es sich nicht nur um eine sachliche, sondern auch persönliche Befreiung handelt).
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

