Die Anwendung einer anderen Methode für die Ermittlung des Betriebsstättenergebnisses durch eine ausländische Finanzverwaltung (die bisher angewandte Kostenschlüsselmethode wurde nicht akzeptiert, sondern aufgrund des Charakters der Betriebsstätte als Routineunternehmen die Kostenaufschlagsmethode angewandt, wobei ein Gewinnaufschlag von 5 % angesetzt wurde) stellt keine neue Tatsache

