Wird eine Tätigkeit vorzeitig eingestellt, so hat der Steuerpflichtige den Beweis zu führen, dass seine ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeit (zumindest) bis zur Erreichung eines Gesamteinnahmenüberschusses abgestellt und sich der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst nachträglich
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

