Die Abgabenbehörde kann eine bereits erteilte UID-Nummer aberkennen, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, dass die UID-Nummer in betrügerischer Weise verwendet wird (zB im Firmenbuch als Sitz angegebene Adresse fungiert bloß als "Briefkasten").
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

