Gem § 30 Abs 2 VwGG hat der VwGH auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung der Revision zuzuerkennen, wenn ua mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

