Die Haftung des Vertreters für die Abgaben der von ihm vertretenen Gesellschaft iSd § 9 Abs 1 BAO besteht in voller Höhe auch dann, wenn die dem Vertreter zur Verfügung stehenden Mittel wegen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten nicht ausreichen, es sei denn, der Vertreter weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt
Abstract aus taxlex-SRa bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

