Der VwGH stellt bei der Beurteilung, ob im Einzelfall aus steuerlicher Sicht ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, auf die Merkmale des § 47 Abs 2 EStG ab: Weisungsgebundenheit und
Der VwGH stellt bei der Beurteilung, ob im Einzelfall aus steuerlicher Sicht ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, auf die Merkmale des § 47 Abs 2 EStG ab: Weisungsgebundenheit und
