Die Vermietung einer durch eine Kapitalgesellschaft angeschafften und sanierten Immobilie (Wohnhaus mit AK/HK iHv ca 1,3 Mio Euro) an ihren Gesellschafter stellte keine bloße Gebrauchsüberlassung, sondern eine unternehmerische Tätigkeit mit VSt-Abzugsberechtigung dar, weil:

