Vermittlungsleistungen (zB Werbung und Weitervermittlung von Kunden) zwischen zwei Unternehmern (B2B) werden nach der allgemeinen Grundregel gem § 3a Abs 6 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt
Ist der (zivilrechtliche) Empfänger der Vermittlungsleistung im Ausland

